Gefahrenabwehrgesetz

  1. Platzverweise dürften nach dem niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz nur für einen örtlich beschränken Bereich, wie "ein Straßenstück, ein Grundstück oder einen Gebäudeteil" verhängt werden. ( Quelle: TAZ 1997)
  2. Das niedersächsische Gefahrenabwehrgesetz sieht Videoaufzeichnungen vor, "wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden". ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 16.07.2005)