Die seit 1992 unveränderten Freigrenzen für Lohn- und Gehaltspfändungen werden angehoben.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 01.12.2001)
Vollstreckungsmaßnahmen, zu denen Lohn- und Gehaltspfändungen, sonstige Forderungspfändungen sowie Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, auf Betreiben der Zwangsversteigerung bzw. auf Beitritt zur Zwangsversteigerung gehören.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)