Die Richter betonen in ihrer Entscheidung allerdings, dass das Geheimhaltungsinteresse des Staates legitim sei.
( Quelle: Tagesspiegel 1999)
Erst bei solchen ergänzenden Angaben kann nach Auffassung der erkennenden Kammer von einer Mitteilung geeigneter Kalkulationsparameter gesprochen werden, die ein objektives Geheimhaltungsinteresse der Ast. begründen würden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)