Dies jedenfalls dann, wenn, wovon nach der Schilderung der Kl. auf Seite 3 der Klageschrift und den Lichtbildern auszugehen ist, die Geländeoberfläche im Bereich des Grenzgiebels der Kl. nicht höher als das Nachbargrundstück lag.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)