Nur geringfügig weiter ist die bankaufsichtsrechtliche Definition des Kreditgeschäfts, die dem Gelddarlehen noch den Akzeptkredit zur Seite stellt (§ 1 I Nr. 2 KWG) (12).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Sie kann laut Satzung bis zu einem Volumen von 1 Million Mark auch Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gewähren und Bürgschaften und Garantien für andere übernehmen (Garantiegeschäft).
( Quelle: TAZ 1996)