Geldsummenbeträge

  1. Wenn nichts besonderes bestimmt ist, sind für Zwecke der Entschädigungsberechnung auf Reichsmark, Mark der Deutschen Notenbank oder Mark der DDR lautende Geldsummenbeträge im Verhältnis 1:1 als DM-Beträge anzusetzen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)