Geldwäsche-Vorgängen

  1. Bei anderen Delikten wie etwa den im Komplex Elf/Leuna vermuteten Betrugs-, Untreue und Geldwäsche-Vorgängen müssen die Geldinstitute den Ermittlern Zugang zu den davon betroffenen Konten gewähren. ( Quelle: Berliner Zeitung 2000)