Für das erste Geltungsjahr, das am 1. November 1994 begann, sah das Gesetz einen Gesamtfonds für Entschädigungen pro Garant von 70 Millionen DM vor, für das folgende 100 Millionen, für das dritte 150 Millionen und sodann jeweils 200 Millionen DM pro Jahr.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)