Gem. dem Grundgedanken des § 820 Abs. 1 BGB, aber auch des § 819 BGB, ist die Bekl. verpflichtet, die zurückzuübertragenden Forderungen unangetastet zu lassen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Gem. § 40 III RhFährO sind die landseitigen Verschlüsse von Landebrücken oder Landestegen nur solange zu öffnen, als die Fähre zum Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen an der Landebrücke oder dem Landesteg liegt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Gem. Art. 35 I EGBGB handelt es sich um eine Sachnormverweisung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)