Gem.

  1. Gem. dem Grundgedanken des § 820 Abs. 1 BGB, aber auch des § 819 BGB, ist die Bekl. verpflichtet, die zurückzuübertragenden Forderungen unangetastet zu lassen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Gem. § 40 III RhFährO sind die landseitigen Verschlüsse von Landebrücken oder Landestegen nur solange zu öffnen, als die Fähre zum Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen an der Landebrücke oder dem Landesteg liegt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Gem. Art. 35 I EGBGB handelt es sich um eine Sachnormverweisung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)