Da Nr. 1 S. 1 GemErkl aber nur ein für Nichtigerklären besatzungshoheitlicher Enteignungen, nicht aber eine Rückgabe unter Beachtung des sozialen Ausgleichs ausschließt, greift die Sicherungsfunktion des Art. 143 III GG nicht weiter.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)