Mitbürgern der Kl., die bei der Bekl. angerufen hatten, hatte der Gemeindeoberinspektor A unbestritten erklärt, die Abrechnung sei richtig; die Geschoßflächenzahl von 0,5 entspreche der tatsächlichen Nutzbarkeit.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)