Gemeingebrauch

  1. Solange ein Künstler also nicht/ beispielsweise durch besondere Lautstärke andere in schwerwiegender Weise in ihren Rechten verletzt, gilt seine Tätigkeit als erlaubnisfreier "Gemeingebrauch". ( Quelle: TAZ 1988)
  2. Nach Ansicht des Gerichts fällt das Lagern der Abfallsäcke für das Duale System "nicht unter den genehmigungsfreien Gemeingebrauch der Gehwegflächen". ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 05.03.2005)