Solange ein Künstler also nicht/ beispielsweise durch besondere Lautstärke andere in schwerwiegender Weise in ihren Rechten verletzt, gilt seine Tätigkeit als erlaubnisfreier "Gemeingebrauch".
( Quelle: TAZ 1988)
Nach Ansicht des Gerichts fällt das Lagern der Abfallsäcke für das Duale System "nicht unter den genehmigungsfreien Gemeingebrauch der Gehwegflächen".
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 05.03.2005)