Gemeinschaftsinteressen

  1. Der Gesetzgeber sei daher "nicht starr an bestehende, traditionelle Vorprägungen gebunden; er ist vielmehr befugt, zu Durchsetzung wichtiger Gemeinschaftsinteressen die Ausrichtung des überkommenen Berufsbildes zeitgerecht zu verändern". ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 07.07.2005)