Die Gemeinschuldnerin hat ihre Konten, auf denen auch die ihr zustehenden Vergütungen aus den Speditionsverträgen eingingen, in erster Linie zur Abwicklung eigener Geschäfte genutzt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Bei Arbeiten wie dem Verlegen von Verbundpflastersteinen, das Gegenstand des Vertrages war, kam es im übrigen auf die Sachkunde gerade der Gemeinschuldnerin und auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien nicht an.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Überdies ist entgegen der Ansicht des BerGer. die Mithaftung der Gemeinschuldnerin für die Schulden der F-GmbH eigenkapitalartig ausgestaltet.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)