Dann mußte sie die Auswirkungen der Sicherungsvereinbarung vom 11. 6. 1991, durch die sie sich das letzte freie Vermögen des Gemeinschuldners übertragen ließ, sorgfältig prüfen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Ein Recht des Konkursverwalters zur Aufnahme gemäß § 10 KO scheitert daran, daß es sich hier nicht, wie die Vorschrift verlangt, um einen Aktivprozeß des Gemeinschuldners handelt; die K.-GmbH war ledigl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Auch die Prozeßunterbrechung dient jedenfalls in Passivprozssen des Gemeinschuldners der Gewährleistung gleicher Behandlung aller Konkursgläubiger und nicht nur Rechtssicherheitsinteressen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)