Da die Behörde die erforderliche Genehmigungserklärung nicht nachgereicht habe, sei der Kaufvertrag nie gültig geworden.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)
Auch die Entfernung des Bieters spielt dann keine Rolle mehr, weil die erforderliche Genehmigungserklärung in notariell beglaubigter Form auch vor dem Hausnotar des Bieters abgegeben werden kann.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 16.06.2001)