Weder entfielen durch dieses Nicht-weiter-Handeln die Strafzwecke des gerechten Schuldausgleichs, der Spezial- und der Generalprävention, noch habe der Täter einen "honorierbaren" Verzicht auf die weitere Tatausführung geleistet.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Dieses widerspreche sowohl dem Sühnegedanken als auch der Generalprävention, die im Strafgesetzbuch verankert seien.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 12.12.2002)
"Generalprävention", also eine harte Abschreckung für mögliche Nachahmer, wie von Schwarz in seinem Antrag gefordert, sei in diesem Fall ausgeschlossen.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
"Das geht in Richtung Generalprävention, auch wenn es nie richtig zugegeben wird.".
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)