Genossenschaftsgesetz(§

  1. Der genossenschaftliche Prüfungsverband, der laut Genossenschaftsgesetz(§ 53) u.a. für die Zulassung einer Genossenschaft zusändig ist, hat nämlich inzwischen den ersten Kandidaten für einen der beiden zwingend vorgeschriebenen Vorstandssitze akzeptiert. ( Quelle: TAZ 1987)