Gesamtübergangs

  1. Durch den, im Regelfalle im Zuge eines Gesamtübergangs des Genossenschaftsvermögens eintretenden, vereinsrechtlichen Eigentumswechsel werden aber die zivilrechtlichen Vorschriften über die Einzelübertragung nicht berührt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)