Für die verbleibende Restarbeitszeit von 13,75 v. H. der Gesamtarbeitszeit könne der Kl. daher die Bandzulage nicht beanspruchen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Von 1975 bis 1979 war der Kl. zwischen 76,45 und 59,75 v. H. seiner Gesamtarbeitszeit im Großbrückenbau tätig.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Innerhalb der Gesamtarbeitszeit würden Tätigkeiten der Pädagogen zugunsten von mehr Unterricht neu verteilt.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)