Soweit gelegentlich auch pflegerische Maßnahmen mit Heilbehandlungsqualität erforderlich sein mögen, haben diese - gemessen am Gesamtcharakter der Unterbringung - lediglich untergeordnete Bedeutung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Verzichtsabrede im Ehevertrag vom 22. 11. 1985 sei jedoch nach dessen aus seinem Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter sittenwidrig und damit nichtig.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)