Gesamtentschädigungsgrenze

  1. Nach Auffassung der Karlsruher Richter ist es nicht unangemessen, wenn der Versicherungsnehmer einen über die Gesamtentschädigungsgrenze hinausgehenden Schaden "in Deckung geben" müsse, wenn er nicht bereit sei, ihn selbst zu tragen. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)