Gesamtstrafübels

  1. Da hier eine Gesamtstrafenbildung ausgeschlossen ist, muß das Gericht einen sich dadurch möglicherweise für den Angekl. ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels (hier insgesamt 13 Jahre Freiheitsstrafe) ausgleichen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)