So hat er bei der Beantwortung der Frage nach der Verjährung eines fortgesetzten Presseinhaltsdelikts angenommen, daß die kurze presserechtliche Verjährung für jeden Teilakt der Gesamttat gesondert laufe (BGHSt 27, 18 (20 ff.) = NJW 1977, 305).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)