Von den Fälligkeitsverschiebungen und ihren tantiemeerhöhenden Auswirkungen hatte die Alleingesellschafterin der Bekl. spätestens im November 1988 Kenntnis. Zu einer Kündigung des Geschäftsführervertrags aus diesem Grunde entschloß sie sich nicht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)