Geschäftsführervertrags

  1. Von den Fälligkeitsverschiebungen und ihren tantiemeerhöhenden Auswirkungen hatte die Alleingesellschafterin der Bekl. spätestens im November 1988 Kenntnis. Zu einer Kündigung des Geschäftsführervertrags aus diesem Grunde entschloß sie sich nicht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)