Geschäftsvorfall

  1. Der Erstattungsanspruch des Kreditkartenunternehmens gegen den Inhaber der Karte gem. §§ 675, 670 BGB besteht nach Ansicht des AG auch, wenn eine Forderung des Vertragsunternehmens aus dem Geschäftsvorfall nicht entstanden ist (6). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Sie stellen Sammelkonten dar, aus denen sich nicht ohne weiteres Hinweise auf den jeweiligen Geschäftsvorfall ergeben, so beispielsweise bei Tafelgeschäften. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)