Hier, könnte man glauben, geht alles mit rechten Dingen zu, die Gesellschafter werden schon dafür sorgen.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 10.05.2002)
Geschäftsführer und Gesellschafter werden von der h.M. zu Recht aus dem Gläubigerbegriff des § 283c StGB ausgeschlossen (46).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)