Gesellschafters

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  1. Ein Verbot der Gewinnausschüttung besteht gem. Abs. 4 nur, solange das Kapitalkonto des einzelnen Gesellschafters unter die "Haftsumme" (also den Einlagebetrag) sinkt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Das DSF habe so nach der Insolvenz des Gesellschafters die Chance, selbstständig zu agieren und zu zeigen, dass es sich trage. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 23.04.2002)
  3. Diese sähen ein einseitiges Verlassen eines Gesellschafters vor dem Jahre 2001 nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vor. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
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