Ein Verbot der Gewinnausschüttung besteht gem. Abs. 4 nur, solange das Kapitalkonto des einzelnen Gesellschafters unter die "Haftsumme" (also den Einlagebetrag) sinkt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das DSF habe so nach der Insolvenz des Gesellschafters die Chance, selbstständig zu agieren und zu zeigen, dass es sich trage.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 23.04.2002)
Diese sähen ein einseitiges Verlassen eines Gesellschafters vor dem Jahre 2001 nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vor.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)