Die Auffassung, Art. 1 § 1 BeschFG 1985 sei verdeckt tarifdispositives Gesetzesrecht, das tarifvertragl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die verfassungskonforme Auslegung von subkonstitutionellem Recht (27) ist - bislang - das ranghöchste Rechtsauslegungsprinzip, weil es seine Kraft aus dem Satz "Verfassungsrecht bricht Gesetzesrecht" bezieht (28).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)