Der Präsident der Republik kann Gesetzesvorlagen an das Parlament zurückverweisen, besitzt aber kein Vetorecht.
( Quelle: Tagesspiegel 1999)
Außerdem sollten die Kommunen bei entsprechenden Gesetzesvorlagen ein Recht zum Widerspruch erhalten, mit dem sich dann der Landtag befassen müßte.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)