Neben Spezialgrundrechten (hier Art. 12, 33 GG) gebietet auch der allgemeine Gleichheitssatz, derartige Differenzierungen und Konkretisierungen - in Orientierung am Gesetzeszweck - nur "sachgerecht" vorzunehmen (22).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Den inhaltlichen Gesetzeszweck soll der Bundesrat nicht mehr verhindern können.
( Quelle: Tagesspiegel vom 16.04.2004)
Der Wortsinn dieser Bestinnung deckt sich auch mit dem Gesetzeszweck.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)