Gesetzeszweck

  1. Neben Spezialgrundrechten (hier Art. 12, 33 GG) gebietet auch der allgemeine Gleichheitssatz, derartige Differenzierungen und Konkretisierungen - in Orientierung am Gesetzeszweck - nur "sachgerecht" vorzunehmen (22). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Den inhaltlichen Gesetzeszweck soll der Bundesrat nicht mehr verhindern können. ( Quelle: Tagesspiegel vom 16.04.2004)
  3. Der Wortsinn dieser Bestinnung deckt sich auch mit dem Gesetzeszweck. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)