Gesetzgebungspflichten

  1. Beispiele für den ersten Ansatz sind die den Flaggenstaaten in Art. 94, 211 II UNSeeRKonv. auferlegten Gesetzgebungspflichten, die indes Durchsetzungsdefizite gegenüber Nichtratifikationsstaaten aufweisen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)