Da die Voraussetzungen des § 1567 BGB strenger sind als die des § 26 I 1 EStG (1), kommt bei bürgerlichrechtlichem Getrenntleben während des gesamten Veranlagungszeitraums eine Zusammenveranlagung nicht mehr in Betracht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Leben beide Ehepartner beispielsweise von einem gemeinsamen Haushaltsgeld, spricht das gegen ein Getrenntleben.
( Quelle: Die Welt vom 12.05.2005)