Auch der Gewaltenteilungsgrundsatz wird berührt - sofern er nicht als Kategorie verstorbener Philosophen, sondern als jenes reale System der "checks and balances" verstanden wird, das eine Demokratie ausmacht.
( Quelle: Welt 1999)
Gewaltenteilungsgrundsatz und Demokratieprinzip beschränken die Kompetenz des Richters auf solche Leitsätze und Urrteilsformeln, die sich auf die vom Gesetzgeber hervorgebrachten Normtexte zurückführen lassen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)