Realgewerbeberechtigungen können auf jede nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes befähigten Person in der Art übertragen werden, daß der Erwerber die Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung ausüben darf.
( Quelle: Sartorius: Gesetze)
Bei öffentlich-rechtlichen Aufträgen bis zu einer Wertgrenze von 20.000 EUR besteht keine Verpflichtung des Auftraggebers, die Gewerbeberechtigung des Auftragnehmers zu prüfen.
( Quelle: Wallstreet Journal vom 23.09.2005)