Gewerbesteueränderung

  1. Neben dem Vorrang für die Vermögenssteuer und der Notwendigkeit der Zustimmung von Ländern, Gemeinden und Kommunen zählte dazu, daß die finanziellen Folgen einer Gewerbesteueränderung "hinreichend verläßlich berechenbar" sein müßten. ( Quelle: TAZ 1996)