Deshalb müsse sich die Gewerbeuntersagung auf alle Gewerbearten und auch auf jegliche Tätigkeit als leitender Angestellter erstrecken.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 22.11.2001)
Auch eine Gewerbeuntersagung für die Inhaberin erwies sich als nicht durchsetzbar.
( Quelle: Junge Welt 2000)
Damit die für die Gewerbeuntersagung zuständigen Verwaltungsbehörden überhaupt Kenntnis von Gewerbeverstößen erhalten, sind sie auf die Mitwirkung bzw. Auskunftserteilung anderer Behörden angewiesen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)