Eine zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzte Grundstücksgemeinschaft kann selbst dann gekündigt werden, wenn das Recht, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, für die Dauer von zwanzig Jahren wirksam ausgeschlossen wurde.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Außerdem könne man so Wohnraum, der zum Wohnen nicht geeignet ist, zu Gewerbezwecken umfunktionieren.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 17.08.2001)