Dieses Recht sei fester Bestandteil der Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit, erklärte die Menschenrechtsorganisation gestern in Bonn.
( Quelle: TAZ 1997)
Die Schulverwaltung müsste nach Grundgesetz, Artikel 4 (Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit) die Verantwortung für ein ausgewogenes Ergebnis tragen.
( Quelle: DIE WELT 2000)