Gewissensprägung

  1. Zu den durch Art. 33 II GG untersagten Kriterien gehört mithin auch die individuelle Gewissensprägung des Bewerbers. Allerdings verbietet Art. 33 II GG nur die Anwendung eignungsfremder Kriterien. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)