Gläubigerbefugnisse

  1. Bewegt sich der ArbGeb. innerhalb der Grenzen seiner Gläubigerbefugnisse, bedarf es auf der formellen Seite jedenfalls nicht der Mitbestimmung des BetrR nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)