GleichberG

  1. Im Jahre 1959 erklärte er auf Betreiben seines Vaters dem AG gegenüber gem. Art. 8 I des GleichberG, daß für die Ehe Gütertrennung gelten solle, und ließ dies in das Güterrechtsregister eintragen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)