Gleichberechtigungsgesetzes

  1. Sowohl der Artikel 31 des Einigungsvertrags als auch die Koalitionsvereinbarung gaben dem Bundesfrauenministerium den Auftrag, mit dem Entwurf eines Zweiten Gleichberechtigungsgesetzes die Rahmengesetzgebung des Bundes fortzuentwickeln. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)