Gleitregelungen

  1. Der vorgeschlagene Ausweg, den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes einzuschränken, indem die Beschäftigtenschwelle (fünf Arbeitnehmer) angehoben oder durch Gleitregelungen aufgeweicht wird, greift zu kurz. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 08.07.2003)