Der vorgeschlagene Ausweg, den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes einzuschränken, indem die Beschäftigtenschwelle (fünf Arbeitnehmer) angehoben oder durch Gleitregelungen aufgeweicht wird, greift zu kurz.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 08.07.2003)