Golfanlagen-Trägergesellschaft

  1. Hier gibt es zwei Varianten zum Einstieg: Bei der gesellschaftsrechtlichen Variante wird der Golfer Mitgesellschafter der Golfanlagen-Trägergesellschaft und damit 'Miteigentümer' der Golfanlage. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)