Grassmuck

  1. Theoretisch könnten Verbraucher bei Vorliegen eines DRM die Mittel für die Nutzung ihres Rechtes zwar von den so genannten Verwertern einfordern, notfalls sogar mit einer Bußgeldandrohung in Höhe von 50.000 Euro, sagt Grassmuck. ( Quelle: )