Die Kl. kann gem. §§ 894, 398 BGB die Berichtigung des Grundbuches aus eigenem und abtretenen Recht verlangen, weil die Bekl. nicht Eigentümer des Grundstücks geworden und das Grundbuch insoweit unrichtig ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Auch kann man sogenannte Bebauungsbeschränkungen in Form einer Grunddienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuches absichern lassen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)