Aus diesem Grunde hat sich das BMJ entschlossen, den Grundbuchvorrang nunmehr einheitlich für alle neuen Länder mit Ausnahme des Landes Berlin in der Grundbuchvorrangverordnung (GBVorV) vom 3. 10. 1994 (18) verbindlich vorzugeben.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)