Der Senat geht hiervon zugunsten der Bekl. aus; wäre nämlich der Diskonterlös der Bekl., ohne daß ein Grundgeschäft vorgelegen hätte, überlassen worden, lägen ohne weiteres die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung nach § 32 Nr. 1 KO vor.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Investor findet hier eine Kombination aus rentablem Grundgeschäft im Bereich High-End-Unterhaltungselektronik mit Wachstumsfantasien im Bereich der "new economy".
( Quelle: DIE WELT 2001)