Im Schenkungsvertrag war festgelegt, dass die Geschwister den Bauplatz erst nach dem Tod ihrer Mutter ohne deren Zustimmung verkaufen oder mit Grundpfandrechten belasten dürfen.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 06.12.2003)
Allen in der Folgezeit eingetragenen Grundpfandrechten, und zwar unter Einschluß des vorliegend betroffenen, stimmte die Bet. zu 1 zu, ohne hierzu aber noch eigens kirchenoberliche Genehmigungen eingeholt zu haben.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)